AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

AGB für SaaS- und Programmierdienstleistungen (B2B) der Wogenfels GmbH.

Gültig ab Zuletzt geändert Dokumentversion 2.0

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Wogenfels GmbH Pribelsdorf 87

9125 Eberndorf

Firmenbuchnummer: 494514b

Firmengericht: Landesgericht Klagenfurt

(im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Wogenfels“ genannt)

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, Lieferungen und Angebote der Wogenfels GmbH gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (B2B) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, als Unternehmer zu handeln.

1.3. Der Vertragsabschluss kommt entweder durch den Online-Abschluss auf der Website (durch Anklicken des entsprechenden Bestell-Buttons und Akzeptieren dieser AGB) oder durch die beiderseitige Unterzeichnung bzw. Annahme eines schriftlichen Angebots zustande.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen in zwei Hauptbereichen an:

2.1. Software as a Service (SaaS)

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine cloudbasierte Software zur Konvertierung von Buchhaltungsdateien, Rechnungen und Exporten als SaaS-Dienstleistung zur Verfügung. Zur Erbringung erweiterter Konvertierungs- und Analyseleistungen setzt der Auftragnehmer teilweise auf Künstliche Intelligenz (KI), insbesondere Large Language Models (LLM) von Drittanbietern. Der genaue Leistungsumfang (verfügbare Formate, Speicherkapazität) ergibt sich aus der jeweiligen Paketbeschreibung auf der Website.

2.2. Individuelle Programmierdienstleistungen (Custom Converter)

Soweit vereinbart, programmiert der Auftragnehmer individuelle Schnittstellen oder Konvertierungslogiken für den Auftraggeber. Die Grundlage hierfür bildet eine gesonderte schriftliche Leistungsbeschreibung bzw. ein individuelles Angebot.

3. Service Level Agreement (SLA) & Support

3.1. Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet für die SaaS-Dienste eine Systemverfügbarkeit von 99,0 % im Jahresmittel. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist.

3.2. Wartungsfenster: Geplante Wartungsarbeiten werden, sofern sie zu Ausfallzeiten führen können, rechtzeitig angekündigt und sind von der garantierten Verfügbarkeit ausgenommen.

3.3. Support: Der Auftragnehmer bietet Support via E-Mail, dem internen Ticket-System auf der Website sowie nach gesonderter Vereinbarung telefonisch an. Supportleistungen zur individuellen Fehlerbehebung, die auf Fehlbedienung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können nach Aufwand verrechnet werden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SaaS-Dienste nur im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm hochgeladenen Dokumente (Rechnungen, Lieferscheine, etc.) keine Rechte Dritter verletzen.

4.2. Für individuelle Programmierungen stellt der Auftraggeber zeitgerecht und kostenlos alle notwendigen Informationen, API-Dokumentationen und realistische Testdaten zur Verfügung.

4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und Passwörter streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

4.4. Prüfpflicht bei KI-Ergebnissen: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die eingesetzte KI-gestützte Datenverarbeitung probabilistischer Natur ist und in seltenen Fällen ungenaue, fehlerhafte oder unvollständige Ergebnisse (sog. „Halluzinationen“) liefern kann. Der Auftraggeber ist zwingend verpflichtet, alle konvertierten Daten, extrahierten Werte und Ergebnisse eigenverantwortlich auf Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen, bevor diese in Buchhaltungssystemen, steuerlichen Meldungen oder gegenüber Behörden weiterverwendet werden.

5. Abnahme bei Individualprogrammierungen

5.1. Individuell erstellte Softwarekomponenten oder Schnittstellen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen nach Lieferung bzw. Bereitstellung auf dem Testsystem.

5.2. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Rückmeldung verstreichen oder setzt er die individuelle Schnittstelle im produktiven Echtbetrieb ein, gilt die Leistung als erfolgreich abgenommen.

5.3. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6. Nutzungs- und Urheberrechte

6.1. SaaS-Nutzung: Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software-Lösung bestimmungsgemäß zu nutzen.

6.2. Individualsoftware: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Urheberrechte an individuellen Programmierungen, Skripten und Schnittstellen beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht für seine internen Geschäftszwecke. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die entwickelte Code-Logik, Schnittstellen-Architektur oder generische Bausteine für eigene Zwecke und für Projekte anderer Kunden wiederzuverwenden.

6.3. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Source Code) besteht nicht.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2. SaaS-Gebühren: Die Abrechnung der SaaS-Pakete erfolgt wahlweise monatlich oder jährlich im Voraus. Bei jährlicher Zahlungsweise wird der auf der Website ausgewiesene Rabatt gewährt.

7.3. Individualprogrammierungen: Werden nach tatsächlichem Stundenaufwand oder laut vereinbartem Fixpreis-Angebot nach Leistungsabnahme abgerechnet.

7.4. Zahlungsziel: Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte zu verrechnen. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Zugang zur SaaS-Lösung nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge zu sperren.

8. Laufzeit und Kündigung

8.1. Die Laufzeit des SaaS-Vertrages richtet sich nach dem gebuchten Paket (monatlich oder jährlich).

8.2. Monatsverträge: Sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden.

8.3. Jahresverträge: Werden für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Sie verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden.

8.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.5. Kündigungen können in Textform (z.B. per E-Mail oder über die Account-Verwaltung auf der Website) erfolgen.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Bereitstellung (SaaS) bzw. Abnahme (Individualprogrammierung).

9.2. Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung (Fehlerbehebung) jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

9.3. Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen gemäß § 377 UGB unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese schriftlich zu rügen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie die Aktualisierungspflicht nach dem VGG werden ausdrücklich ausgeschlossen.

9.4. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Fehler, die durch abweichende Formate Dritter (z.B. kurzfristige Änderungen des Export-Formats einer Bank oder eines ERP-Systems) entstehen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

10. Haftung

10.1. Der Auftragnehmer haftet nur für nachweislich von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.

10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Ansprüche Dritter sowie für den Verlust von Daten wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.3. Haftungsdeckelung: Sofern der Auftragnehmer haftet, ist die Haftungssumme der Höhe nach begrenzt: Bei SaaS-Verträgen maximal auf die vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt geleisteten Entgelte. Bei Individualaufträgen auf maximal 10 % der Auftragssumme des jeweiligen Einzelauftrags, in jedem Fall jedoch absolut gedeckelt mit einem Höchstbetrag von EUR 10.000,- je Schadensfall.

10.4. Haftungsausschluss für KI-Ergebnisse: Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden (etwa Steuernachzahlungen, Verwaltungsstrafen oder Fehlbuchungen), die aus fehlerhaften, unvollständigen oder ungenauen Ausgaben der eingesetzten Künstlichen Intelligenz resultieren. Die Letztverantwortung für die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Daten liegt – im Sinne der unter Punkt 4.4 vereinbarten Prüfpflicht – vollumfänglich beim Auftraggeber.

11. Datenexport und Anbieterwechsel (Data Act)

11.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der rechtlichen Vorgaben (insbesondere Verordnung (EU) 2023/2854, „Data Act“) bei einem Anbieterwechsel, soweit dies aufgrund der Systemarchitektur und der Art der Datenverarbeitung anwendbar ist.

11.2. Besonderheit flüchtige Verarbeitung (Zero-Retention): Die primäre Dienstleistung des Auftragnehmers ist die temporäre Datenkonvertierung. Standardmäßig werden hochgeladene Dokumente nach der Verarbeitung umgehend gelöscht. Ein Datenexport oder eine Datenübertragung bei Vertragsbeendigung ist naturgemäß nur für solche Daten möglich, für die der Auftraggeber explizit eine temporäre Speicherung (für maximal 90 Tage) in seinem Account aktiviert hat.

11.3. Datenexport: Sofern eine Speicherung aktiviert wurde, hat der Auftraggeber bis zum Wirksamwerden der Kündigung (und maximal bis zum Ablauf der regulären Speicherfrist der jeweiligen Datei) die Möglichkeit, diese über die bereitgestellten Funktionen in einem strukturierten, gängigen Format (z.B. CSV, XML) herunterzuladen.

11.4. Übergangsfrist & Endgültige Löschung: Nach Wirksamwerden der Kündigung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf explizite Anforderung eine Übergangsfrist von maximal 30 Tagen für den Datenexport ein, sofern die Daten zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch den regulären System-Löschzyklus vernichtet wurden. Nach Ablauf der Fristen werden alle verbliebenen Kundendaten unwiderruflich gelöscht.

12. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

12.1. Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, geschieht dies auf Grundlage eines separaten Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

12.2. Durch das Akzeptieren dieser AGB beim Online-Kauf schließt der Auftraggeber den als Anlage beigefügten bzw. verlinkten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vollinhaltlich ab. Der AVV bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

13.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

13.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht für den Geschäftssitz der Wogenfels GmbH (Klagenfurt) vereinbart.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Detailorientiert und effizient

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